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   BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89   

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BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89 (https://dejure.org/1990,6416)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.1990 - 2 B 182.89 (https://dejure.org/1990,6416)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 1990 - 2 B 182.89 (https://dejure.org/1990,6416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich unter Mitwirkung des Beklagten bei der Berechnung der Versorgung und im Hinblick auf das so genannte Pensionistenprivileg - Gesetzesimmanenter Vorbehalt hinsichtlich der späteren Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Aus dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Selbst der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen bestehende gesetzesimmanente Vorbehalt hinsichtlich der späteren Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (vgl. im übrigen zu den in der Rechtsprechung anerkannten gewillkürte und gesetzesimmanenten Vorbehalten bei der Gewährung von Bezügen BVerwGE 71, 77 [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]) bezieht sich nicht darauf, daß die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet und zutreffend angewendet hat.
  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - (Buchholz 238.41 § 49 Nr. 4 = NVwZ 86, 745) im einzelnen ausgeführt, daß bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht besteht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft berechnet hat, weil ihr das Einkommen des Versorgungsempfängers aus der Verwendung im öffentlichen Dienst unbekannt war oder sich dieses oder die Versorgung nachträglich geändert hat, sondern weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht angewandt oder übersehen hat.
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - (Buchholz 232 § 158 Nr. 31) ab.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Aus dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 06.05.1975 - II C 25.73

    Maßgaben für eine vollständige Subsumtion des entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89
    Der Behörde waren die für die Kürzungsregelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände bekannt, so daß die Richtigkeit der Entscheidung nur von einer richtigen Anwendung der einschlägigen Vorschriften abhing (vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - ).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Sie trägt das für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebende Kriterium der "Unsicherheit" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1990 - 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 S. 4) des Behaltendürfens der gewährten Dienstbezüge bis zur nachgelagerten Anrechnungsentscheidung der obersten Dienstbehörde in sich.
  • OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18

    Voraussetzungen eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts im Besoldungs-

    Der Behörde sind die maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt, so dass die Richtigkeit der Entscheidung nur von einer richtigen Rechtsanwendung abhängt.(BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990 - 2 B 182/89 -, juris Rdnr. 3) Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers.(BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012 - 2 B 13/12 -, juris Rdnrn. 7 f.).

    Der den Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen gesetzesimmanente Vorbehalt erstreckt sich - wie bereits erwähnt - nicht darauf, dass die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet und zutreffend angewendet hat.(BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990, a.a.O., Rdnr. 3) Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers.(BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012, a.a.O., Rdnr. 6 f.) Demgemäß besteht bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge fehlerhaft festgesetzt hat, weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat.

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Unter diesen Umständen besteht hier, anders als in den Fällen der Ruhensregelung, keinerlei Rechtfertigung, von der vom Gesetzgeber für den Regelfall als billig vorgesehenen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts abzuweichen (vgl. im übrigen auch schon Beschluß des Senats vom 2. April 1990 - BVerwG 2 B 182.89 - ).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 2 B 13.12

    Übergangsgebührnisse; gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt;

    Auch er hat entschieden, dass sich der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt bei der Gewährung von Bezügen nicht darauf erstreckt, dass die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet oder unzutreffend angewandt hat (Beschluss vom 2. April 1990 - BVerwG 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

    Soweit der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt, ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1985 - 6 C 37.83 - NVwZ 1986, 745; B.v. 2.4.1990 - 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2007 - 1 A 527/06

    Anrechnung anderweitig gezahlter Bezüge (hier: EU-Tagegelder) auf die nationale

    § 9a Abs. 2 BBesG ist jedoch die Unsicherheit, vgl. zur Unsicherheit als in diesem Zusammenhang maßgebendem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990 - 2 B 182.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4, über den Umstand und die Höhe der anzurechnenden anderweitig gezahlten Bezüge immanent.
  • VG Ansbach, 22.02.2019 - AN 16 K 16.01664

    Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge

    Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde würden nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers gehören (vgl. BVerwG 2 B 182.89 oder 2 B 13/12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2001 - 1 A 3973/99

    Rechtmäßigkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen; Leistungen für eine

    Der Kürzung steht nicht das sog. Pensionistenprivileg - vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 2. April 1990 - 2 B 182.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 8 - aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG - vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, a.a.O. - entgegen.
  • VG Saarlouis, 27.03.2012 - 2 K 902/10

    Beamtenversorgung - Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55

    BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 -6 C 37.83-, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 sowie Beschluss vom 02.04.1990 -2 B 182.89-, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4.
  • VG Cottbus, 19.05.2009 - 7 L 208/08

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Aufrechnungserklärung; Leistungsanordnung

    Dieser Vorbehalt erfasst Überzahlungen auf Grund von Rechtsanwendungsfehlern allerdings nicht, weil diese in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1990 - 2 B 182/89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4.; Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37/83 -, DVBl 1986, 472 ff.).
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